Die Arbeiterwohlfahrt, die das Schloß als Altersheim betreibt, kann sich des weiteren Nutzungsrechts nicht sicher sein.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
Eine Regelung, wonach die Vernichtbarkeit des Nutzungsrechts zu berücksichtigen sei, fehlt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Das Besuchsrecht gehört zum Kernbereich des Nutzungsrechts.
( Quelle: Berliner Zeitung 2000)