Aus dieser Rechtsprechung folgte bisher nichts anderes als ein Unterlassungsanspruch.
( Quelle: Berliner Zeitung 1999)
Bei Vorliegen eines besonderen Investitionszweckes stellt der Ertrag für den Berechtigten dagegen einen Ausgleich für den ihm entzogenen Unterlassungsanspruch dar.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Bayerische Landesapothekerkammer vertritt die Rechtsauffassung, daß die Firma keinen Unterlassungsanspruch habe, weil sie nicht direkt mit Apotheken im Wettbewerb stehe.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
Der Unterlassungsanspruch gem. Nr. I 1 des Tenors der angefochtenen Entscheidung ist aus § 1 UWG unter dem Aspekt des "psychologischen Kaufzwanges" begründet.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)