Diesen Bedarf von vornherein dadurch zu beschränken, daß er auch das Unterhaltsbedürfnis volljähriger Kinder mitberücksichtigen müsse, widerspricht dem Sinn und Zweck des § 1603 I BGB im Vergleich mit Absatz 2 der Vorschrift.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)